Verhinderungspflege
Grund für die Verhinderung der Pflegeperson kann z.B. einer der folgenden sein:
- ein Erholungsurlaub
- eine Erkrankung der Pflegeperson
- die Erkrankung eines Angehörigen der Pflegeperson, um die sich die Pflegeperson nun selbst kümmern muss
- Auch wenn die Pflegeperson einige Tage von der aufopferungsvollen Pflege entspannen möchte, um neue Kräfte für die weitere Pflegetätigkeit zu sammeln und bei der Ersatzpflege anwesend ist, können Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzungen für den Anspruch:
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Pflegevertretung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Höhe der Leistung
Ist die Pflegeperson verhindert, besteht für die Dauer von bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) je Kalenderjahr ein Anspruch auf Ersatzpflege. Hierfür zahlt die Pflegekasse bis zu 1 510 Euro. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Sachleistung der entsprechenden Pflegestufe gewährt.
Unser Angebot:
Tagespflege
Als Verhinderungspflege kann die Tagespflege in Anspruch genommen werden.
Häusliche Pflege
Bei Verhinderung der Pflegeperson kann die häusliche Pflege entsprechend ausgeweitet werden, so dass ein mehrmaliger Besuch einer Mitarbeiterin der Caritas-Sozialstation erfolgen kann.
Stundenweise Ersatzpflege
Sollten Sie lediglich eine Person zur Betreuung und Beaufsichtigung benötigen, vermitteln wir geschulte Laienhelfer aus unserem
Helferkreis.
